14 March 2026, 08:08

BSG-Urteil schafft Klarheit: Wie Apotheken Rezepturarzneimittel künftig abrechnen müssen

Ein Plakat mit Text und Logo, auf dem steht: "160 Milliarden Euro die Menge, die Steuerzahler seit der Verhandlung von Medicare über niedrigere Arzneimittelpreise sparen werden."

BSG-Urteil schafft Klarheit: Wie Apotheken Rezepturarzneimittel künftig abrechnen müssen

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) klärt, wie Apotheken Rezepturarzneimittel abrechnen müssen. Die Entscheidung, die ab dem 31. Dezember 2023 in Kraft tritt, bestätigt, dass die Preise ohne Ausnahmen nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu bemessen sind. Apotheken erhalten damit klarere Vorgaben zur Abrechnung von Wirk- und Hilfsstoffen in individuell hergestellten Medikamenten.

Das BSG-Urteil beendet eine langjährige Unsicherheit bei der Erstattung von Rezepturen. Es stellt fest, dass keine vertraglichen Vereinbarungen die AMPreisV außer Kraft setzen können, wenn Apotheken ihre Abrechnungen einreichen. Dies gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe – und nicht nur für fertig konfektionierte Arzneimittel.

Die Abrechnung erfolgt nun auf Basis der kleinsten gelisteten Packungsgröße, die für die Herstellung benötigt wird, selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Das Modell berücksichtigt weder Teilverbrauch noch Haltbarkeit, was die Berechnungen vereinfacht. Apotheken sind nicht verpflichtet, Packungen in kleinere Einheiten aufzutrennen oder auf reimportierte Ware auszuweichen, um Kosten zu sparen.

Krankenkassen können sich künftig nicht mehr auf Kosteneinsparungen berufen, um die AMPreisV-Regeln zu umgehen. Zudem entschied das Gericht, dass Apotheken nicht auf Verlangen Rechnungen für die kleinstmögliche Packungsgröße vorlegen müssen. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen bestehen, bleibt die Abrechnung der Standardpackungsgröße gültig.

Trotz der Änderungen gibt es in Deutschland seit der Abschaffung von Anlage 1 des Vergütungstarifs keine neuen Lagerungs- oder Bestellvorschriften für Rezeptursubstanzen.

Die Entscheidung des BSG beseitigt die bisherigen Unklarheiten bei der Erstattung von Rezepturarzneimitteln. Apotheken können nun auf Basis der Standardpackungsgrößen abrechnen, ohne Streitigkeiten oder Prüfungen fürchten zu müssen. Das Urteil sichert eine einheitliche Preisgestaltung nach AMPreisV – und zwar für alle in individuellen Rezepturen verwendeten Stoffe.

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