Frau gewinnt jahrelangen Streit um Arbeitslosengeld nach Frühmeldung beim Arbeitsamt
Leon KrausBerichtigt 14 Monate vor der Zahlung: weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld - Frau gewinnt jahrelangen Streit um Arbeitslosengeld nach Frühmeldung beim Arbeitsamt
Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat nach jahrelangem Rechtsstreit einen Sieg im Kampf um Arbeitslosengeld errungen – obwohl sie sich bereits 14 Monate vor dem eigentlichen Leistungsbeginn arbeitslos gemeldet hatte. Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte kürzlich ein früheres Urteil zu ihren Gunsten und sprach ihr Anspruch auf Leistungen ab Juli 2020 zu.
Die Frau war zum 30. Juni 2019 aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, wobei ein Aufhebungsvertrag monatliche Übergangsleistungen vorsah. Bereits im Mai 2019 hatte sie der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 1. Juli 2020 beginnen werde. Dennoch lehnte die Behörde ihren Antrag ab, als sie ihn am 28. Juli 2020 offiziell stellte.
Die Betroffene zog vor das Landessozialgericht Essen, das ihr Recht gab. Das Gericht urteilte, sie erfülle alle Voraussetzungen, da ihre Anspruchsvoraussetzungen mit dem 30. Juni 2020 erfüllt seien und sich auf den Zeitraum ab dem 1. Juli 2018 bezögen. Zudem bestätigte es die Gültigkeit ihrer ursprünglichen Meldung – eine erneute Anmeldung sei nicht erforderlich gewesen, selbst wenn zwischenzeitlich mehr als drei Monate vergangen seien.
Die Bundesagentur für Arbeit legte Berufung ein, doch das Bundessozialgericht in Kassel wies diese nun zurück und bestätigte das Essener Urteil. Damit steht der Frau das Arbeitslosengeld ab Juli 2020 wie beantragt zu.
Die Entscheidung macht deutlich, dass eine frühzeitige Arbeitslosmeldung den Anspruch nicht entfallen lässt – selbst wenn die Auszahlung erst deutlich später beginnt. Der Fall schafft damit eine wichtige Rechtsprechung für ähnliche Streitfälle zur Fristenberechnung bei Leistungsansprüchen.
