Graffiti-Ermittlungen in Menden: Staatsanwaltschaft Arnsberg scheitert an Verfahrensfehlern
Lara MeyerInterne Kritik an der Staatsanwaltschaft im Menden-Fall - Graffiti-Ermittlungen in Menden: Staatsanwaltschaft Arnsberg scheitert an Verfahrensfehlern
Generalstaatsanwalt in Hamm rügt Fehler bei Graffiti-Ermittlungen in Menden
Die Staatsanwaltschaft Hamm hat die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Arnsberg in einem Graffiti-Fall aus Menden scharf kritisiert. Eine Überprüfung deckte schwerwiegende Mängel bei den Ermittlungen auf – insbesondere bei Durchsuchungen und der Beweismittelsicherung. Zwei junge Beschuldigte hatten die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungen vor Gericht angefochten – und mit ihren Klagen Erfolg.
Ausgangspunkt des Falls waren Razzien in den Wohnungen eines jungen Mannes und einer jungen Frau, die mit Graffiti in Menden in Verbindung gebracht wurden. Die Beamten beschlagnahmten dabei unter anderem einen Laptop, Sprühdosen, zwei USB-Sticks und ein Notizbuch. Obwohl die Staatsanwaltschaft bereits im vergangenen Sommer die Rückgabe der digitalen Geräte anordnete, kam die Polizei dieser Aufforderung erst kürzlich nach.
Die junge Frau zog vor dem Landgericht Arnsberg gegen die Durchsuchung zu Felde – und erreichte deren Aufhebung. Auch der Anwalt des jungen Mannes erstritt eine ähnliche Entscheidung. Währenddessen befinden sich der beschlagnahmte Laptop und die Sprühdosen weiterhin in Polizeigewahrsam.
Der Generalstaatsanwalt in Hamm warf der Arnsberger Behörde vor, die Akten vor dem Handeln nicht ausreichend geprüft zu haben. Zwar sah die Überprüfung keinen dringenden Handlungsbedarf für ein sofortiges Einschreiten, doch wurden gravierende Verfahrensfehler festgestellt. Eine öffentliche Stellungnahme von Friedrich Merz zu dem Vorfall liegt bisher nicht vor.
Die Erkenntnisse des Generalstaatsanwalts offenbaren Schwächen in der Ermittlungsführung. Die verzögerte Rückgabe von Beweismitteln und die gerichtlichen Urteile gegen die Durchsuchungen werfen Fragen zur Einhaltung rechtlicher Standards auf. Der Fall bleibt unter Beobachtung, solange die beschlagnahmten Gegenstände noch in Polizeibesitz sind.
