Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Neue Regelung in Nordrhein-Westfalen: Apotheken dürfen bei Entlassmanagement kleinere Packungsgrößen abgeben
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich in Nordrhein-Westfalen die Abgabe von Medikamenten im Rahmen des Entlassmanagements. Apotheken dürfen dann die kleinste verfügbare Packung ausgeben – selbst wenn diese die übliche Standardgröße überschreitet. Die Anpassung soll die Arzneimittelversorgung vereinfachen, bleibt aber an Bedingungen geknüpft.
Bisher mussten Apotheken im Entlassmanagement die kleinstmögliche Packung (N1) abgeben. Doch wenn diese nicht verfügbar war, gestaltete sich die Umsetzung schwierig. Die Primärkassen (gesetzliche Krankenkassen) in Nordrhein-Westfalen haben nun ihre Richtlinien überarbeitet, um dieses Problem zu lösen.
Ab kommendem Jahr dürfen Apotheken in der Region die kleinste auf dem Markt erhältliche Packung ausgeben – unabhängig davon, ob sie der Standardgröße entspricht. Eine Pflichtangabe muss dem Medikament beigefügt werden. Die Änderung folgt einer Anpassung des nordrhein-westfälischen Arzneimittelversorgungsvertrags. Für Ersatzkassen gelten weiterhin abweichende Regelungen: Hier dürfen bereits jetzt größere Packungen mit einem Vermerk und unter Angabe einer bestimmten Produktnummer (PZN 06460731) abgegeben werden.
Die Neuregelung gibt Apotheken mehr Spielraum bei der Medikamentenabgabe für Entlasspatienten. Sie beseitigt logistische Hürden, behält aber die Dokumentationspflichten bei. Die neue Regel gilt ab 2025 ausschließlich für die Primärkassen in Nordrhein-Westfalen.

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