Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Der Rechtsstreit um Lützerath, ein Dorf, das einst am Rand des Braunkohletagebaus Garzweiler II lag, hat sein Ende gefunden. Gerichte haben alle Klagen gegen die Räumung und das Betretungsverbot des Geländes abgewiesen und damit einen Schlussstrich unter die langjährigen Proteste gegen den fossilen Brennstoffabbau gezogen. Die Urteile bestätigen, dass Aktivistinnen und Aktivisten auf dem nun vom Energiekonzern RWE kontrollierten Gelände nicht mehr demonstrieren dürfen.
Lützerath entwickelte sich zu einem Kristallisationspunkt der Klimaproteste, als Umweltschützer das Dorf besetzten, um die Erweiterung des Tagebaus Garzweiler II zu blockieren. Anfang 2023 räumte die Polizei das Gelände, was zu Auseinandersetzungen mit Aktivisten führte, die sich in Gebäuden und Tunneln verschanzt hatten. Die Räumungen lösten eine Welle juristischer Beschwerden aus, in denen die Demonstranten geltend machten, ihr Versammlungsrecht sei verletzt worden.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wies diese Vorwürfe zurück und urteilte, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht beeinträchtigt worden sei. Die Richter stellten fest, dass RWE den Zutritt zu seinem Eigentum rechtmäßig eingeschränkt habe, da das Unternehmen das Gelände klar als Sperrzone ausgewiesen hatte. Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Behörden in der Nähe einen alternativen Ort für Demonstrationen bereitgestellt hätten.
Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Aachen die Räumung und das Betretungsverbot für rechtens erklärt. Das OVG bestätigte diese Entscheidung und begründete, den Klägern fehle ein berechtigtes rechtliches Interesse. Laut Urteil hätten die Protestierenden ihr Versammlungsrecht auf dem angrenzenden öffentlichen Gelände ohne Einschränkungen ausüben können.
Mit den Abweisungen ist das letzte rechtliche Hindernis für RWE gefallen, um den Tagebau Garzweiler II auszuweiten. Da keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich sind, kann das Unternehmen nun mit der Braunkohleförderung in dem Gebiet beginnen. Die Urteile schaffen zudem einen Präzedenzfall dafür, wo Proteste in Bezug auf private Industrieflächen rechtlich zulässig sind.

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