Zoll Dortmund stoppt fünf Männer ohne gültige Aufenthaltstitel auf Baustelle

Zoll Dortmund stoppt fünf Männer ohne gültige Aufenthaltstitel auf Baustelle
Zollbehörde Dortmund deckt mutmaßliche Verstöße gegen Aufenthalts- und Arbeitsrecht auf
Bei einer kürzlichen Kontrolle der Dortmunder Zollbehörde an einer Baustelle für Glasfaserleitungen in Gladbeck wurden fünf Männer festgestellt, die im Verdacht stehen, gegen deutsche Einwanderungs- und Arbeitsgesetze verstoßen zu haben. Die Arbeiter – vier aus Usbekistan und einer aus Turkmenistan – konnten weder gültige Visa noch Aufenthaltstitel vorweisen, die sie zum Arbeiten in Deutschland berechtigen.
Wie bei der Überprüfung am 22. Oktober 2025 festgestellt wurde, verfügten die Männer lediglich über usbekische bzw. turkmenische Pässe sowie polnische Aufenthaltstitel. Diese berechtigten sie jedoch nicht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland. Einer der usbekischen Staatsbürger war zudem bereits wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland auffällig geworden. Die Zollfahnder leiteten umgehend Strafverfahren ein und nahmen die fünf Männer vorläufig fest.
Den Verdächtigen wird vorgeworfen, gegen mehrere deutsche Gesetze verstoßen zu haben, darunter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie das Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmerrechte in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch). Solche Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Der in Polen ansässige Arbeitgeber der Beschuldigten wird derzeit wegen der Entsendung der Männer ermittelt. Die fünf Männer wurden an die zuständige Ausländerbehörde übergeben, die über ihren weiteren Verbleib in Deutschland entscheidet.
Der Fall unterstreicht die Bedeutung korrekter Einhaltungen von Einwanderungs- und Arbeitsvorschriften. Usbekische und turkmenische Staatsbürger benötigen für einen Aufenthalt und eine Beschäftigung in Deutschland ein gültiges Visum oder eine Einreiseerlaubnis. Die Ermittlungen zur Entsendung der Männer laufen noch; sowohl dem Arbeitgeber als auch den Beschuldigten drohen mögliche Sanktionen.

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